Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung im Bergbau als weiteres Arbeitsentgelt während einer Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR
Orientierungssatz
1. Die im Bergbau zusätzlich gewährte Belohnung rechnet zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG. Voraussetzung ist, dass es dem Versicherten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem aufgrund seiner Beschäftigung tatsächlich gezahlt worden ist.
2. Die zusätzliche Belohnung im Bergbau wird von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 erfasst.
3. Eine rechtserhebliche Tatsache bedarf grundsätzlich des Nachweises i. S. des Vollbeweises. § 6 Abs. 6 AAÜG lässt jedoch die Glaubhaftmachung genügen. Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, so wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
4. Bei Fehlen jeglicher Beweismittel ist das Gericht daran gehindert, eine vom Versicherten geltend gemachte zusätzliche Belohnung im Bergbau als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung im Bergbau als weiteres Arbeitsentgelt während der Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. November 1958 bis 30.Juni 1990.
Der im September 1934 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Bergingenieurschule “E T„ vom 14. Juli 1956).
Er war unter anderem vom 16. Juli 1956 bis 31. Oktober ...