Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. selbst genutztes Hausgrundstück. kein Schonvermögen wegen unangemessener Größe. keine Übernahme unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Ist ein selbst genutztes Hausgrundstück unangemessen groß, sodass es sich nicht um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 handelt, ist § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 über die Übernahme unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nicht anwendbar.
2. Der Senat folgt der Ansicht nicht, dass die Übernahme von angemessenen Instandhaltungskosten für ein nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 zählendes selbst genutztes Hausgrundstück aber dann nicht ausgeschlossen sei, wenn das Wohneigentum bereits aus anderen Gründen (§ 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2) nicht als Vermögen zu berücksichtigen und § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 teleologisch zu reduzieren sei (entgegen LSG Neustrelitz vom 8.1.2016 - L 8 AS 578/15 B ER).
3. Auch eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 auf solche Fälle scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Dachreparatur als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Der am 1956 geborene, alleinstehende, erwerbsfähige (vgl. den eine Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015) Kläger bewohnt ein in sein...