Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeut. Vergütung probatorischer Sitzungen. angemessene Höhe der Vergütung für zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen. Begrenzung der Punktwertstützung. Verfassungsmäßigkeit. Mindestpunktwert von 2,56 Cent. Bildung des arithmetischen Mittelwerts. Rücknahme von Honorarbescheiden. schutzwürdiges Vertrauen des Vertragsarztes
Leitsatz (amtlich)
1. Fehler eines Verwaltungsaktes, deren isolierte Korrektur gemäß § 45 SGB X ausgeschlossen ist, können gleichwohl im Rahmen des Zugunstenverfahrens (§ 44 SGB X) berichtigt werden.
2. Probatorische Leistungen müssen mir einem arithmetisch gemittelten Punktwert von mindestens 2,56 Ct vergütet werden. Die Bildung eines nach den Leistungsanteilen im Primär- und Ersatzkassenbereich gewichteten Mittelwerts ist nicht zulässig.
Orientierungssatz
1. Die gesetzlichen Vorgaben in § 85 Abs 4 S 4 und Abs 4a S 1 Halbs 2 SGB 5 in der Fassung vom 22.12.1999 zwingen die Kassenärztliche Vereinigung nicht dazu, probatorische Sitzungen ebenso zu vergüten wie die Leistungen der sog großen Psychotherapie.
2. Der Bewertungsausschuss ist grundsätzlich befugt, inhaltliche Vorgaben für die angemessene Honorierung psychotherapeutischer Leistungen auch für diejenigen Leistungen festzulegen, die nur zeitgebunden und nicht genehmigungsbedürftig sind.
3. Es ist dem Bewertungsausschuss aber nicht verwehrt, sich darauf zu beschränken, eine Punktwertstützung nur für diejenigen Leistungen vorzugeben, die sowohl zeitgebunden als auch genehmigungsbedürftig sind. Eine solche Eingrenzung hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit.
4. Die Begrenzung der Punktwertstützung auf die sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungsbedürftigen Leistungen und die Ausgrenzung derjenigen, die wie die probatorische...