Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigem Herbeiführen der Hilfsbedürftigkeit. Voraussetzungen der Ersatzpflicht
Orientierungssatz
1. Eine Pflicht zum Ersatz erhaltener Grundsicherungsleistungen wegen des Herbeiführens der Hilfebedürftigkeit entsteht schon dadurch, dass der Hilfebedürftige durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen schafft (hier: fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach Fernbleiben vom Arbeitsplatz). Dabei genügt es für den Ursachenzusammenhang, wenn der Eintritt der Hilfebedürftigkeit jedenfalls eine wahrscheinliche Folge des Verhaltens des Hilfebedürftigen ist.
2. Provoziert ein Arbeitnehmer durch ein bewusstes vertragswidriges Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beziehen, so stellt dies ein sozialwidriges Verhalten dar.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen in Höhe von - noch - 3.719,56 Euro nach Maßgabe des § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1964 geborene Kläger, dem für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB II zuerkannt waren, schloss mit der B B mbH (BPG) am 28. Juni 2013 einen Arbeitsvertrag als Malerhelfer zum Außenanstrich mit Beginn ab dem 1. Juli 2013 auf unbestimmte Zeit ab...