Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Unionsbürger. keine ausreichende Arbeitsmarktverbindung. weniger als 1 Jahr der Beschäftigung als Arbeitnehmer. Ablauf des 6-Monats-Zeitraums. keine Notwendigkeit der Beiladung des Sozialhilfeträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Tatsächlich betroffen vom Leistungsausschluss sind auch solche EU-Bürger, die weniger als ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben und deren Leistungsanspruch nach sechs Monaten erschöpft ist.
Ein hinreichender tatsächlicher Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt besteht nach Ablauf der 6-Monatsfrist nicht (mehr). (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 19.3.2015 - L 31 AS 1258/14). Der Ausschluss erweist sich daher als rechtmäßig.
2. Ob eine Einzelfallprüfung in diesen Fällen entsprechend dem Antrag des Generalanwalts beim EUGH in der Sache C-67/14 erforderlich ist, war nicht zu entscheiden, da weitere Bindungen zum Aufnahmestaat Deutschland nicht vorgetragen und ersichtlich sind. Gegebenenfalls wird das Bundessozialgericht und nicht der EUGH über Umfang und Inhalt des Merkmals "tatsächlicher Bezug zum Arbeitsmarkt" zu entscheiden haben, ebenso wie über die Rechtsnatur der SGB 2-Leistung.
3. Eine Beiladung des Trägers der Sozialhilfe war nicht notwendig, da es sich bei Leistungen nach dem SGB 2 und 12 um gleichrangige, selbstständig nebeneinander bestehende Sozialleistungen handelt. Das SGB 12 hat insoweit keine Auffangfunktion.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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