Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Versicherten mit einem Therapie-Dreirad
Orientierungssatz
1. Die Eigenschaft eines Therapiedreirades als Hilfsmittel i. S. von § 33 SGB 5 wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt. Personenbezogene Merkmale sind hierfür nicht maßgeblich, vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R.
2. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.
3. Das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Maßgeblich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt.
4. Dem Nahbereich sind solche Wege zuzuordnen, die räumlich einen Bezug zur Wohnung und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnissen der physischen und psychischen Gesundheit bzw. der selbständigen Lebensführung aufweisen.
5. Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, sind im Einzelfall dann zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses Mehr an Mobilität erfordern.
6. Tritt zu den Bewegungseinschränkungen infolge einer Multiplen Sklerose eine Blasenschwäche hinzu, die mit zeitweiser Harninkontinenz verbunden ist, so ist zur Bewältigung der zum Toilettengang erforderlichen Wege im Einzelfall die Versorgung mit einem Therapiedreirad erforderlich, weil der Versicherte anderenfalls das Grundbedürfnis auf Mobilität ohne Inkaufnahme gesundheitlicher Einschränkungen nicht wahrnehmen kann, vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 12/05 R.
Tenor
Die Berufung der Beklag...