Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Herabsetzung. Absenkung "ab Bekanntgabe". Bestimmtheit. sozialgerichtliches Verfahren. entscheidungserheblicher Zeitpunkt. Versorgungsmedizinische Grundsätze. regelmäßig keine Bildung eines Gesamt-GdB von 50 aus vielen Einzel-GdB von 10 bzw 20
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit die Behörde den GdB "ab Bekanntgabe" abgesenkt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist der Bescheid nicht unbestimmt.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines den GdB absenkenden Bescheides ist der Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheides und des Widerspruchsbescheides.
3. Bedenkt man, dass nach Teil A Nr 3 d) ee) VMG regelmäßig leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen, und es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, nur mit Einzel-GdB von 20 und 10 einen Gesamt-GdB von 50 oder mehr zu bilden.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz 1 vgl Terminbericht zu BSG vom 15.6.2023 - B 9 SB 3/22 R und zum Leitsatz 2 vgl BSG vom 27.5.2020 - B 9 SB 67/19 B.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Absenkung ihres Grade...