Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Witwenrente bei Versorgungsehe
Orientierungssatz
1. Bei einer Ehe, die nach dem 31. 12. 2001 geschlossen wurde, ist ein Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn eine sog. Versorgungsehe eingegangen wurde. Um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, ist der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen.
2. Bei einer Gesamtabwägung der Motive zur Eheschließung darf die Versorgungsabsicht nicht überwiegen. Um die Rechtsvermutung des § 46 Abs. 2a SGB 6 zu widerlegen, ist der Vollbeweis erforderlich, dass trotz der kurzen Ehedauer der zumindest überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des am ... 2004 verstorbenen J K. Sie lernte ihren späteren Ehemann (nachfolgend Versicherter genannt) im Oktober 1997 kennen. Beide waren zu diesem Zeitpunkt noch mit anderen Partnern verheiratet. Nach ihren Angaben zogen sie im Mai 1999 zusammen. Die Ehe des Versicherten wurde am 2002, die der Klägerin am 2003 rechtskräftig geschieden. Ausweislich eines Befundberichts vom 09. Februar 2004 (ausgestellt anlässlich eines Antrages auf ein Anschlussheilverfahren, vgl. die Rehabilitationsakte des Versicherten) erkrankte der Versicherte im Oktober 2003 an einem hochmalignen Non-Hodgkin-Lymphom. Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde am ... 2004 geschlossen. Am ... 2004 verstar...