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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2009 - L 1 KR 231/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen schließt Leistungen zur Teilhabe nicht aus

 

Orientierungssatz

Der Ausschlussgrund des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6 liegt bei Bezug von Leistungen nach § 428 SGB 3 nicht vor, da der Versicherte noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen B 1 KR 9/10 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.917,79 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Streit zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.

Der 1943 geborene Versicherte H... M... - V. - ist sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten Mitglied.

Am 27. November 2006 beantragte V. bei der Klägerin Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Die Frage im Formblatt, ob er Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - beziehe und ob er eine entsprechende Erklärung beim Arbeitsamt unterschrieben habe, verneinte dieser, was unzutreffend war, da er seit 25. Januar 2006 eine solche Leistungen bezog.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 bewilligte die Klägerin, die am gleichen Tag von der Beklagten über den Leistungsbezug fernmündlich unterrichtet wurde, die Maßnahme, die vom 4. Dezember 2006 bis zum 23. Dezember 2006 durchgeführt wurde. Die Klägerin meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB LX - an, den diese ablehnte.

Mit der am 4. Juli 2008 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt.

Sie hat dies dami...

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