Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist die zuletzt die Krankenversicherung durchführende Krankenkasse. Interessenwahrung. nicht zuständige Krankenkasse. Fremdversicherungsträger. Verwaltungsverfahren. Beteiligter. sozialgerichtliches Verfahren. Beiladung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wechsel der Krankenkasse bei unverändert bestehendem Beschäftigungsverhältnis hat zur Folge, dass die Zuständigkeit für die nach § 28h SGB 4 zu prüfenden Fragen hinsichtlich des gesamten, jeweils in Streit stehenden Beschäftigungsverhältnisses auf die Krankenkasse übergeht, die zuletzt im Zeitpunkt der Anfrage von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchführt. Ausschließlich diese Krankenkasse ist Einzugsstelle im Sinne des § 28i S 1 SGB 4.
2. Andere Krankenkassen sind auch für den jeweiligen Zeitabschnitt, in dem sie während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Krankenversicherung durchgeführt haben und als Einzugsstelle tätig waren, sachlich für Entscheidungen, die der Einzugsstelle nach § 28h SGB 4 zugewiesen sind, nicht zuständig. Ihre Interessen ebenso wie die Interessen der Fremdversicherungsträger werden in dem von der Einzugsstelle durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch eine Hinzuziehung nach § 12 Abs 2 S 1 SGB 10 und im gerichtlichen Verfahren durch eine Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG gewahrt.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2006 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurück...