Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsehe. gesetzliche Vermutung. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Motive der Eheschließung
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung großer Witwenrente (WR) aus der Versicherung des am 15. Juni 2003 verstorbenen H M S (im Folgenden: Versicherter).
Die 1953 geborene Klägerin lebte mit dem 1954 geborenen Versicherten, den sie 2002 heiratete, nach eigenen Angaben seit Ende 1999/Anfang 2000 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Versicherte hatte seit 01. Mai 1996 von der früheren Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bezogen (Zahlbetrag ab 01. Juli 1999 = monatlich 1.128,09 DM). Die Klägerin erzielte aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Inhaberin einer Cocktail-Bar im Jahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen von 3.599,- DM; in den Jahren 2002 und 2003 wurde auf eine Steuerfestsetzung ganz verzichtet (Bescheinigung des Finanzamtes Charlottenburg vom 9. August 2007).
Bei dem Versicherten wurde erstmals im August 1999 ein Bronchialkarzinom diagnostiziert, dessen ausgedehnte Lymphknoten-Metastasierung mit Pleurakarzinose im August 2000 (stationärer Aufenthalt vom 14. August bis 26. August 2000 im Universitätsklinikum C) gesichert wurde; die Therapie erfolgte palliativ in der onkologischen Spezialambulanz der C, und zwar in Gestalt einer Chemotherapie ab 19. September 2000. Nach einer neuerlichen, im Mai 2001 festgestellten Tumorprogression unterzog sich der Versicherte einer weiteren Chemotherapie...