Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. keine Erledigung des Statusfeststellungsbescheides durch Änderung in den Beteiligungsverhältnissen. Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisses nach Erlass eines Statusfeststellungsbescheides
Orientierungssatz
1. Eine Änderung in den Beteiligungsverhältnissen einer GmbH, die den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als solchen unangetastet lässt, führt nicht zur Erledigung eines den Gesellschafter-Geschäftsführer betreffenden Statusfeststellungsbescheids (vgl LSG Essen vom 16.3.2017 - L 8 R 263/16 B ER = juris RdNr 14; vom 20.4.2016 - L 8 R 801/15 = juris RdNr 38). Der Wegfall der Sperrminorität reicht nicht aus.
2. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne von § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 für die Verpflichtung, Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisses mitzuteilen, die sich nach dem Erlass eines Statusfeststellungsbescheides ergeben haben, gibt es nicht.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Bescheid vom 2. November 2010 mit Wirkung vor dem 23. März 2017 aufgehoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst...