Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorierung vertragszahnärztlicher Leistungen. Honorarberichtigung. Begrenzung durch vierjährige Ausschlussfrist. keine Hemmung der Frist durch Ungewissheit über Höhe der zu verteilenden Gesamtvergütung. Erforderlichkeit von Vorbehalten und Vorläufigkeitsvermerken bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung. Anwendbarkeit von § 45 SGB 1 auf Prüf- und Berichtigungsbescheide. keine Anwendbarkeit von § 212 BGB auf Ausschlussfristen
Orientierungssatz
1. Die Möglichkeit der Honorarberichtigung wird begrenzt durch eine vierjährige Ausschlussfrist.
2. Der Aspekt der Ungewissheit über die Höhe der zu verteilenden Gesamtvergütung hemmt nicht den Lauf der vierjährigen Ausschlussfrist (vgl BSG vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B).
3. Wenn eine K(Z)ÄV Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkret anzuwendenden Grundlagen der Honorarverteilung kennt oder im Hinblick auf aktuell geführte rechtliche Auseinandersetzungen kennen muss, ist sie gehalten, darauf durch gezielte Vorbehalte und Vorläufigkeitsvermerke in den Honorarbescheiden hinzuweisen; unterlässt sie dies, kann ihre Berechtigung zur Korrektur von später als fehlerhaft erkannten Honorarbescheiden eingeschränkt sein (vgl BSG vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R = BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42).
4. Nach § 45 Abs 2 SGB 1 gelten für die Hemmung der Verjährung im Sozialverwaltungsrecht die Vorschriften des BGB. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B aaO) entsprechend auf die Ausschlussfrist für den Erlass von Prüf- und Berichtigungsbescheiden anzuwenden
5. Die auf Verjährungstatbestände zugeschnittene Vorschrift des § 212 BGB ist grundsätzlich nicht auf Ausschlussfristen entsprechend anwendbar (vgl BGH vom 9.4.2008 - VIII Z...