Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungseinlegung in elektronischer Form. Textdatei mit aufgebrachter Bilddatei einer eingescannten Unterschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur. Schriftformerfordernis. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. gerichtliche Mitteilungspflicht
Orientierungssatz
1. Bei der elektronischen Form iS des § 65a SGG handelt es sich um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" (vgl BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R = SozR 4-1500 § 66 Nr 3) bzw als “Gegenstück„ zur Schriftform (vgl BFH vom 13.5.2015 - III R 26/14 = BFHE 250, 12) eingeführt hat.
2. Seit dem 1.11.2007 können beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Ist für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben und liegt kein Fall des § 12 Abs 2 S 2 HGB vor, sind die elektronischen Dokumente nach § 2 Abs 1 S 1 ERVJustizV (juris: ElektRvJV BE) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr 3 SigG 2001 zu versehen.
3. Der Ausdruck einer ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur in das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Berufungsgerichts übermittelten Datei eines Berufungsschriftsatzes, der lediglich eine in das Dokument eingefügte Bilddatei der zuvor isoliert eingescannten Unterschrift der Klägerin wiedergibt, wahrt die für die Berufungseinlegung gemäß § 151 Abs 1 SGG erforderliche Schriftform nicht (vgl BGH vom 18.3.2015 - XII ZB 424/14 = NJW 2015, 1527).
4. Nach § 65a Abs 2 S 3 SGG hat das Gericht dem Absender einer elektronischen Nachricht unverzüglich mitzuteilen, wenn das übersandte D...