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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.03.2015 - L 8 R 533/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland. keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

 

Orientierungssatz

1. Ein Versicherter, der die Schwerbehinderteneigenschaft aufgrund der Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland verliert, hat keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

2. Hierin ist auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zu sehen.

 

Normenkette

SGB VI § 236a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2, § 69 Abs. 1-2, § 116 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 1, § 37 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.04.2017; Aktenzeichen B 13 R 15/15 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der 1950 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, lebt seit Mai 1998 in P.. In der Zeit vom 01. September 1967 bis 04. Januar 1970 hat er (in der damaligen DDR) den Beruf des Industrieschmiedes erlernt. Während dieser Ausbildung erlitt er am 07. Januar 1969 einen Arbeitsunfall, bei dem er sämtliche Finger der rechten Hand verlor. Aufgrund dieses Unfalles wird ihm von der Unfallkasse Brandenburg eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 45 von 100 gewährt. Am 18. Juli 1969 bestand der Kläger die Prüfung als Industrieschmied. Am 10. Juni 1983 erwarb er die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninsta...

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  (1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie   1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,   2. bei Beginn der ...

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