Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberechnung. Berücksichtigung von Ausbildungszeiten. Hochschulausbildung. Überschreitung der Höchstdauer. Gesamtleistungsbewertung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtssprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Anschluss an BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R = SozR 4-2600 § 71 Nr 1) zur Berücksichtigung der die Höchstdauer überschreitenden Monate der Hochschulausbildung bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums zu §§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 und 72 Abs 3 Nr 1 SGB 6 idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996, BGBl I 1996, 1461, überzeugt nach wie vor.
2. Ob diese Rechtssprechung auch nach der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.3.2001, BGBl I 2001, 403, Anwendung findet, konnte offen bleiben (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 31.7.2008 - L 8 R 599/08).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte Zeiten der Hochschulausbildung als nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen muss.
Die 1940 geborene Klägerin besuchte bis zum 13. Juni 1959 die Schule und nahm im Anschluss daran in der Zeit vom 01. Sep...