Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des österreichischen Staatsangehörigen auf Leistungen der Grundsicherung aufgrund des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens
Orientierungssatz
1. Ausländische Arbeitsuchende sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 2 grundsätzlich von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn er seinen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet hat, ohne dass der Verlust seines Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt wurde. Eine durchgehende Anmeldung ist keine Voraussetzung für die Begründung einer fünfjährigen Aufenthaltsverfestigung, sondern nur das Vorliegen eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts nach erstmaliger Anmeldung im Inland.
2. Die generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet weder einen Zugang zu Leistungen nach dem SGB 2 noch steht sie dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB 2 entgegen (BSG Urteil vom 21. 3. 2019, B 14 AS 31/18 R).
3. Kann sich der Betroffene als österreichischer Staatsangehöriger auf das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen (DÖFA) berufen, so ist der Leistungsausschluss auf ihn nicht anzuwenden. Nach § 30 Abs. 2 SGB 1 bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt (BSG Urteil vom 13. 12. 2000, B 14 KG 1/00).
4. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 2 Abs. 1 DÖFA liegen vor. Bei der Regelleistung nach dem SGB 2 handelt es sich um Fürsorge i. S. von Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligt...