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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.12.2010 - L 1 KR 544/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. Behandlung in tunesischer Privatklinik

 

Orientierungssatz

Eine Krankenkasse hat die Behandlungskosten in einer tunesischen Privatklinik zu übernehmen, wenn die Einweisung nicht wegen des fehlenden Anspruchsnachweises nach Art 9 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 16.4.1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit (juris: SozSichAbkDVbg TUN), sondern aufgrund medizinischer Notwendigkeit erfolgt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2012; Aktenzeichen B 1 KR 21/11 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Revision und der Berufung zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Restkosten für eine in Tunesien durchgeführte Krankenbehandlung.

Der 1960 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in B und ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Am 5. Januar 1999 reiste er nach Tunesien, um seine Mutter zu besuchen. Dort verunglückte er noch am Tag seiner Ankunft bei einem Verkehrsunfall schwer und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem zwölftägigem Koma. Der Kläger wurde zunächst in das staatliche Krankenhaus der Stadt G eingeliefert und sodann in die neurochirurgische Privat-Poliklinik T. SA nach T verlegt. Nach einem Arztbericht vom 2. Februar 1999 ausgestellt durch den Arzt für Neurochirurgie Prof. F K aus diesem Krankenhaus erfolgte die Einweisung durch das staatliche Krankenhaus der Stadt G da es dort keine entsprechende Fachabteilung gegeben habe. Ob der Kläger oder seine Frau um Zustimmung zu dieser Einweisung gebeten worden waren, blieb unklar. Nach der Darstellung des Klägers waren er...

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