Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme einer Nadelepilation durch eine Elektrologistin/Kosmetikerin
Orientierungssatz
Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine Nadelepilation zur dauerhaften Entfernung der Barthaare einer transsexuellen Versicherten durch eine Elektrologistin/Kosmetikerin zu übernehmen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. November 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von nichtärztlichen Nadelepilationsbehandlungen (Elektrokoagulation) zur dauerhaften Entfernung ihrer Bartbehaarung.
Die 1955 geborene Klägerin ist krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Bei ihr liegt ein anerkannter Mann-zu-Frau-Transsexualismus vor.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 beantragte sie die Übernahme der Kosten für die Epilation ihrer Barthaare. Ihrem Antrag fügte sie u.a. einen Kostenvoranschlag der Fachkosmetikerin und Elektrologistin S. B. vom 18. März 2016 in Höhe von 21.600,00 Euro (180 Stunden Elektroepilation a 120,00 Euro) bei. Ferner teilte die Kosmetikerin mit, dass die Elektroepilation bei Bedarf durch einen Arzt ihrer Wahl überwacht werden könne.
Mit Bescheid vom 1. April 2016 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Kosmetikerin und Elektrologistin um keine zugelassene Vertragsärztin handele. Leistungen nicht zugelassener Ärzte, Zahnärzte und anderer Therapeuten dürfe sie nicht gewähren. Sie könne sich daher nicht an den Kosten für die Nadel-/Elektroepilationsbehandlung bei der Kosmetikerin beteiligen. Im anschließenden Widerspruch...