Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Unzulässigkeit der Glaubhaftmachung der Höhe von für die Zeiträume von Juli 1968 bis Dezember 1982 dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Orientierungssatz
Die Glaubhaftmachung der Höhe von für die Zeiträume von Juli 1968 bis Dezember 1982 dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Es stellt vielmehr eine (konservative) Schätzung der Höhe der Jahresendprämie dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren, in dem der zu überprüfende Bescheid schon bezüglich anderer Entgeltbestandteile geändert wurde, die Verpflichtung der Beklagten, die Jahresendprämie für die Jahre 1965 bis 1989 bei ihm als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger arbeite von September 1956 bis August 1962 als Spitzendreher im Stahlwerk G, unterbrochen durch zwei Jahre Wehrdienst. Dann studierte er bis Juli 1965. Er war aufgrund seines Abschlusses an der Ingenieurschule für Maschinenbau W am 24. Juli 1965 berechtigt, den akademischen Grad eines Ingenieurs - Technologie des Maschinenbaues - zu führen. Im Anschluss an das Studium arbeitete er vom 14. September 1965 bis November 1991 als Ingenieur im Braunkohlekraftwerk (BKW) C.
Mit Bescheid vom 14. März 2000 stellte die Beklagte die Daten nach dem G...