Entscheidungsstichwort (Thema)
Identität der Beschäftigung als Voraussetzung einer Aufrechterhaltung der Befreiung von der Versicherungspflicht
Orientierungssatz
1. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB 6 bleiben Personen, die am 31. 12. 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Erforderlich ist die Identität der Beschäftigung vor und nach dem Stichtag.
2. Anzuknüpfen ist im Rahmen von § 231 Abs. 1 S. 1 SGB 6 allein an die konkrete Beschäftigung, für welche die Befreiung seinerzeit erteilt worden ist (BSG Urteil vom 31. 10. 2012, B 12 R 5/10 R). Mit der Beendigung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses hat sich der Befreiungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB 10 auf andere Weise erledigt (BSG Urteil vom 11. 3. 2021, B 5 RE 2/20 R.
3. Vertrauensschutz in den uneingeschränkten Fortbestand der Befreiungsentscheidung aus dem Gebot von Treu und Glauben ist u. a. dann ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen erklärt wurde, dass für die anschließende Tätigkeit Versicherungspflicht besteht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger im Jahr 1989 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf eine ihm mWv 1. Juni 2010 übertragene Beschäftigung als Prüfer für Baumaßnahmen im Revisionsamt der Beklagten zu erstrecken bzw ob der Kläger in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig in der GRV ist. Streitig ist im Berufungsverfahren noch der Zeitraum ab 1. Juli 2012.
Die Bundesv...