Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligte. subjektive Klagehäufung. Klageänderung. Arbeitslosengeld II. befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug. Ermittlung des Unterschiedsbetrages bei Bedarfsgemeinschaft. Begrenzung auf den Höchstbetrag und Verteilung auf die Mitglieder sowie Verminderung
Orientierungssatz
1. Das SGB 2 kennt keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft, sondern - trotz der Regelungen in §§ 7, 9 und 38 SGB 2 - nur individuelle Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
2. Regelt der (Widerspruchs-)Bescheid des Grundsicherungsträgers auch, in welchem Umfang Ansprüche anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen, und ist ihm noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wer die Inhalts-Adressaten der im Bescheid verlautbarten Verwaltungsakte sind, so handelt es sich in der Sache um eine erkennbare Zusammenfassung mehrerer, an verschiedene Personen gerichteter Verwaltungsakte in einem Bescheid, auch wenn der Bescheid nicht an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet und nur dem vermuteten Vertreter der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bekanntgegeben wurde.
3. Der Umstand, dass äußerlich eindeutig - auch in den Klageanträgen - nur der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft als Beteiligter bezeichnet wurde, hindert die am erkennbaren Willen orientierte Auslegung dahingehend nicht, dass mit der Klage die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgt werden sollen. Da die subjektive Klagehäufung insofern bereits bei Klageerhebung besteht, liegt keine an den Grundsätzen des § 99 SGG zu messende Klageänderung im Berufungsverfahren vor.
4. Bei einer Arbeitsgemeinschaft, die nach § 44b SGB 2 durch öffentlichen Vertrag gegründet wurde und keine juristische Person des privaten oder ö...