Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung. Reihenfolge. Mehrbedarfe. Auszubildende
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthaltene Vorgabe zur Einkommensberücksichtigung ist auch im Rahmen des § 27 Abs. 2 SGB II zumindest entsprechend zu berücksichtigen. Danach sind zunächst der Regelbedarf (§ 20), dann die Mehrbedarfe (§ 21) und schließlich die besonderen Bedarfe beim Sozialgeld (§ 23) zu bedienen und erst danach die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22) zu berücksichtigen.
Normenkette
SGB II § 27 Abs. 2, § 21 Abs. 2-3, § 19 Abs. 3 S. 2, §§ 20, 22-23, 7 Abs. 5; BaföG § 56 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu einem Drittel zu erstatten. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch einen höheren Mehrbedarf wegen Schwangerschaft sowie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 27 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 21 Abs. 2 und 3 SGB II für den Zeitraum Juni 2012 bis September 2012 und November 2012.
Die 1986 geborene Klägerin ist ledig. Sie ist Mutter von Kindern, die 2006 und 2009 geboren worden sind und für die die Klägerin im streitigen Zeitraum Kindergeld und Unterhaltsvorschuss bezog. Bereits vor dem hier streitigen Zeitraum bezog die Klägerin zudem Leistungen von dem Beklagten. Sie bewohnt eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 88,50 Quadratmetern und einer damaligen monatlichen Bruttogesamtmiete von 618,45 Euro.
Seit dem 17...