Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Witwe mit Wohnsitz in Polen seit 1982. Tod des Versicherten nach dem 31.12.1990. Anwendung des RV/UVAbk POL iVm Art 27 Abs 2 SozSichAbk POL. Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten des Versicherten. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 5 R 36/17 R
Orientierungssatz
Zur Frage, ob bei einer Witwe mit polnischer Staatsangehörigkeit, die seit 1982 durchgehend (und somit auch am 31.12.1990) ihren Wohnsitz in Polen hatte, das RV/UVAbk POL iVm Art 27 Abs 2 SozSichAbk POL Anwendung findet, wenn der Versicherte nach dem 31.12.1990 verstorben ist, und zur Frage, ob daher die vom Versicherten vor dem 1.1.1991 in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten nicht bei der Berechnung der deutschen Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bis zum 31. Dezember 1990 zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Feststellung einer Witwenrente (WR) in die Versicherungslast der Beklagten oder des polnischen Sozialversicherungsträgers (ZUS) fallen.
Die 1949 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige und Witwe des 1935 geborenen und 2015 verstorbenen W K (Versicherter), der - nach Erwerb polnischer Beitragszeiten vom 27. Januar 1954 bis 25. November 1963 - als Spätaussiedler am 22. August 1996 nach Deutschland eingereist war und ab 10. Oktober 1966 Pflichtbeitra...