Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Versicherten auf vorzeitige Bewilligung einer Rehabilitationsleistung
Orientierungssatz
1. Eine Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers ist nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB 6 ausgeschlossen, wenn sie nicht vor Ablauf von vier Jahren dringend erforderlich ist.
2. Dringend erforderlich bedeutet, dass ohne eine vorzeitige Wiederholung mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit vor Ablauf der Vierjahresfrist zu rechnen ist.
3. Bestehen bei einer Hauterkrankung über eine Heilbehandlung am Toten Meer hinaus noch andere, insbesondere längerfristig und damit nachhaltig angelegte Therapieoptionen, so ist die vorzeitige Wiederholung einer Heilkur am Toten Meer vor Ablauf von vier Jahren nach der vorhergehenden Kur zu versagen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine in der Zeit vom 25. April 2014 bis 23. Mai 2014 durchgeführte Klimatherapie am Toten Meer als Leistung zur medizinischen Rehabilitation iHv 4.934,99 €.
Der 1953 geborene, verheiratete Kläger ist gelernter Koch und Betriebswirt und arbeitet als Revisor mit Reisetätigkeiten im In- und Ausland. Er ist bei der Beigeladenen freiwillig gesetzlich krankenversichert und leidet seit seinem 30. Lebensjahr unter einer chronischen Psoriasis vulgaris und Psoriasis arthropathica mit schwerem Verlauf. Ihm wurde ein GdB von 60 zuerkannt.
Wegen seiner Erkrankung führte er seit 1992 auf Kosten der Beigeladenen und der Beklagten bereits mehrfach jährliche stationäre He...