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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.12.2019 - L 17 R 662/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Beitragsrecht der Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat u. a. zur Voraussetzung, dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Die Korrektur darf darüber hinaus dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.

2. Hiernach scheitert ein Anspruch daran, wenn der eingetretene Nachteil nicht mehr durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann.

3. Weder das SGB 6, noch das für die Beitragsentrichtung maßgebende SGB 4 enthalten Regelungen, die es dem Versicherten überlassen, allein zur Rentenoptimierung geleistete Pflichtbeiträge nachträglich zu dessen Gunsten wirksam zu beanstanden (BSG Urteil vom 27. 1. 2000, B 12 KR 10/99 R).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫ trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Entgeltpunkten ≪EP≫ für Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen sind.

Die am . 1949 geborene Klägerin ist seit 1965 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt langjährig bei der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg- . Bis einschließlich September 2013 lag der für sie bei der Beklagten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vorgemerkte Durchschnittwert unter 0,0625 EP.

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