Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG. Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR
Leitsatz (amtlich)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua = BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5 und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 (Individualbeschwerden Nrn 49646/10 und 3365/11) ergibt sich, dass alle Tatbestände des § 6 Abs 2 AAÜG (insbesondere § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG) mit dem GG und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (juris: MRK) in Einklang stehen.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz vgl SG Berlin vom 16.8.2011 - S 14 RA 2111/02 W05.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 1931 geborenen und am 2010 verstorbenen Dr. R M (im Folgenden: Versicherter), mit dem sie bis zu dessen Tod in einem Haushalt lebte. Zwischen ihr und dem beklagten Rentenversicherungsträger (ehemals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ___AMPX_)_SEMIKOLONX___XBfA___AMPX_(_SEMIKOLONX___X; jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund ___AMPX_)_SEMIKOLONX___XDRV Bund___AMPX_(_SEMIKOLONX___X) steht in Streit, ob die Arbeitsentgelte, die der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 erzielt hat, bei der Berechnung der Altersrente des Versicherten in Höhe der Werte der Anlage 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) oder in Höhe der Werte der Anlage 3 ...