Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Abrechnungsbefugnis für einen Physiotherapeuten für manuelle Therapie. Anforderungen an die Qualifikation bei Ausbildung in anderen Ländern der EU. Europarechtskonformität
Orientierungssatz
Die Voraussetzung einer bestimmten Qualifikation auch an Anbieter mit Abschlüssen aus anderen Ländern der EU ist legitim und stellt keine Diskriminierung dar (hier: Erteilung einer Abrechnungsbefugnis an einen Physiotherapeuten für die manuelle Therapie nach einer Ausbildung an der Hogeschool van Amsterdam).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit zwischen den Beteiligten ist, ob dem Kläger die Abrechnungsbefugnis für die manuelle Therapie (MT) zu erteilen ist. Er ist als Physiotherapeut in Berlin zugelassen. Am 21. Februar 2005 beantragte er bei den Beklagten, ihm im Rahmen seiner Berufsausübung auch die Abrechnungsbefugnis für die MT zu erteilen. Er habe an den D Fachhochschulen in Kooperation mit der Hogeschool van Amsterdam den Fachunterricht für MT besucht, und zwar 426 Stunden für MT-E, 496 Stunden MT-W, 111 Stunden für MT-Kines, also insgesamt 1.104 Stunden (Bescheinigung der Hogeschool van Amsterdam vom 2. Januar 2005).
Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2005 und vom 19. Januar 2005 mitgeteilt, sie könne die begehrte Abrechnungsgenehmigung nicht erteilen. Es handele sich bei der Bildungseinrichtung, an der die nötigen Kenntnisse erworben werden sollten, nicht um eine anerkannte Weiterbildungseinrichtu...