Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Kleinwuchs bei Kindern. Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Orientierungssatz
1. Teil B Nr 18.7 der in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zur Bewertung eines Kleinwuchses im Schwerbehindertenrecht stellt in seinem Wortlaut auf die Körpergröße nach Abschluss des Wachstums ab und ist damit auf kleinwüchsige Erwachsene beschränkt.
2. Bei einem Kind ist deshalb die Höhe des GdB unter Beachtung der besonderen Gegebenheiten entsprechend Teil A Nr 2 Buchst d VMG zu bemessen. Dabei sind als Vergleichsmaßstab nach Teil B Nr 1 Buchst b VMG die in der GdB-Tabelle aufgeführten Bewertungen entsprechend heranzuziehen.
3. Bei kleinwüchsigen Kindern ist danach darauf abzustellen, inwieweit deren körperliche Funktionen von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. April 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 13. Mai 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 28. April 2010 einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem 2004 geborenen Kl...