Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussichten Vergütung; Rechtsanwalt; Nr. 2500 VV RVG; Nr. 2501 VV RVG; Kosten des Widerspruchsverfahrens; vorangegangene anwaltliche Tätigkeit; Rahmengebühr. Mittelgebühr. Schwellengebühr
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kosten für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X.
2. War der Bevollmächtigte bereits in dem Verwaltungsverfahren tätig, das dem angefochtenen Verwaltungsakt vorausgegangen ist (z. B. bei einer Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung von Leistungen), so richtet sich seine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nicht nach Nr. 2500 VV-RVG, sondern nach Nr. 2501 VV-RVG.
Normenkette
SGB X § 24; SGB X § 63; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 17 Nr. 1; SGG § 73a; ZPO § 114
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 16. Oktober 2006), ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigt...