Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des in einer ambulant betreuten Wohngruppe untergebrachten Pflegebedürftigen auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag. Gemeinschaftliche Beauftragung durch alle Bewohner
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch für die Vergangenheit kann regelmäßig nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Eine Ausnahme davon kommt nur dann in Betracht, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Leistungen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist.
2. Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe untergebracht sind, haben nach § 38a Abs. 1 SGB 11 Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205.- €. monatlich, wenn u. a. eine gemeinschaftliche Beauftragung durch alle Bewohner zu organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder gemeinschaftsfördernden Tätigkeiten i. S. einer sog. Arbeitgebergemeinschaft erfolgt.
3. Die Aufgaben müssen auf die Förderung des gemeinschaftlichen Wohnens ausgerichtet sein. Der Aufgabenkreis muss klar bestimmt sein und sich hinreichend deutlich von Hilfestellungen der individuellen pflegerischen Versorgung abgrenzen.
Normenkette
SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 10. November 2016 (Eingangsdatum) erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 13. Oktober 2016 zugegangenen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung eines “Wohngrupp...