Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. 68-Jahres-Altersgrenze für Vertragsärzte. aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen feststellende Bescheide. Ausnahmen von der Altersgrenze. Regelung über Altersgrenze verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung der Zulassungsgremien über das Ende der Zulassung eines Vertragsarztes aus Altersgründen wird grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch von den Zulassungsgremien oder einer anderen Behörde "vollzogen", weil diese die Feststellung über die Beendigung der Zulassung nicht durch weitere Entscheidungen um- oder durchsetzen, sondern bei ihren Entscheidungen lediglich die sich unmittelbar aus § 95 Abs 7 S 3 SGB 5 ergebende Rechtslage beachten (Abgrenzung zu LSG München vom 28.3.2007 - L 12 B 835/06 KA = Breith 2007, 531).
2. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Beendigung der Zulassung aus Altersgründen festzustellen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Zum Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage bei feststellenden Verwaltungsakten.
4. Zur Anwendung des § 95 Abs 7 S 4 SGB 5.
Orientierungssatz
Die zum 1.1.1993 eingeführte Regelung des § 95 Abs 7 S 3 SGB 5 verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht (vgl zuletzt BVerfG vom 7.8.2007 - 1 BvR 1941/07)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2007 aufgehoben.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung seiner Zulassung über den 30. Se...