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BVerfG Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen L 11 B 12/07 KA ER)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Eilentscheidung, mit der sein Antrag auf weitere Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung aus Altersgründen abgelehnt wurde.

1. Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt und war seit 1970 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Etwa 90 % seiner Patienten sind gesetzlich krankenversichert. Er hat im ersten Quartal 2007 das 68. Lebensjahr vollendet. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 28. Februar 2007 fest, dass seine Zulassung als Vertragszahnarzt mit Wirkung ab dem 1. April 2007 endet. Über die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Sozialgericht noch nicht entschieden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Sozialgericht abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landessozialgericht durch den angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Die Festlegung der Altersgrenze für Vertragsärzte gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Altersgrenzen seien durch die neuere Rechtsentwicklung nicht überholt. Nach wie vor diene die Regelung der Eindämmung von Gefährdungen, die von älteren, typischerweise nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen. Die Unanwendbarkeit der Altersgrenze lasse sich nicht aus dem Verbot der Altersdiskriminierung herleiten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897) enthalte keine Regelung, wonach entgegenstehendes nationales Recht unanwendbar wäre. Ob die europäische Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfalte oder das Verbot der Altersdiskriminierung entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 in der Sache “Mangold” (C-144/04, NJW 2005, S. 3695; im Folgenden: “Mangold”-Entscheidung) ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und entgegenstehendes nationales Recht deshalb unanwendbar sei, könne dahinstehen. Denn auch das europäische Recht erlaube eine Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen und sehe einen weiten Ermessensspielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Wahl der Mittel, so dass die Altersgrenze durch die verfassungsrechtlich anerkannten gewichtigen Allgemeinwohlgründe zugleich auch europarechtlich gerechtfertigt sei.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 3 Abs. 1 GG, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebots des effektiven Rechtsschutzes durch die Entscheidung des Ausgangsgerichts.

Er werde in seiner Berufsfreiheit verletzt, weil die Richtlinie 2000/78/EG zur Unanwendbarkeit von § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V führe. Der Eingriff lasse sich nicht rechtfertigen, weil es keine objektiven Gründe hierfür gebe. Der Eingriff verstoße damit auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Altersgrenzenregelung entwerte darüber hinaus seine Arztpraxis ohne Entschädigungsregelung und sei wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 GG nichtig.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass gesetzliche Altersgrenzen, die die berufliche Betätigung betreffen, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind. Altersgrenzen sind subjektive Zulassungsbeschränkungen (vgl. BVerfGE 9, 338 ≪345≫; 64, 72 ≪82≫). Sie müssen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sein und dürfen zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen sowie keine übermäßigen unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 64, 72 ≪82≫; 69, 209 ≪218≫). Außerdem ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Altersgrenzen, die den genannten Anforderungen genügen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 64, 72 ≪86≫; 103, 172 ≪193 f.≫).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist außerdem geklärt, dass Art. 14 GG das Erworbene, die Ergebnisse geleisteter Arbeit, schützt, Art. 12 Abs. 1 GG hingegen den Erwerb, die Betätigung selbst (vgl. BVerfGE 102, 26 ≪40≫ m.w.N.). Demnach verdrängt Art. 12 Abs. 1 GG als das sachnähere Grundrecht in der vorliegenden Konstellation Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 – 1 BvR 2167/93 und 2198/93 –, NJW 1998, S. 1776 ≪1777 f.≫).

2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden substantiierten Begründung unzulässig (vgl. BVerfGE 85, 36 ≪52≫; 101, 331 ≪345≫; 105, 252 ≪264≫).

b) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers beruht auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage (aa) und auch durch die Rechtsauslegung und -anwendung hat das Ausgangsgericht nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen (bb).

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Altersgrenze für die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 – 1 BvR 2167/93 und 2198/93 –, NJW 1998, S. 1776; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 – 1 BvR 1435/01 –, JURIS). Hieran ist festzuhalten. Die Altersgrenze wird den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an subjektive Zulassungsbeschränkungen gerecht; insbesondere dient sie einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut und ist zur Sicherung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch in ihrer generalisierten Form zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 – 1 BvR 2167/93 und 2198/93 –, NJW 1998, S. 1776 f.). Mit dem Schutz der Versicherten vor den Gefährdungen durch ältere, nicht mehr voll leistungsfähige Vertragsärzte dient die Altersgrenze einem besonders wichtigen Gemeinwohlbelang und ist durch diesen gerechtfertigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu den Altersgrenzen vertretene Annahme, nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer (vgl. BVerfGE 9, 338 ≪346≫; 64, 72 ≪82≫; BVerfGK 4, 219 ≪222≫; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2007 – 2 BvR 2408/06 –, GewArch 2007, S. 149), nicht mehr zutreffend sein könnte. Die pauschale gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers bietet jedenfalls keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.

Aus der mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3439) eingefügten Ausnahmebestimmung des § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V, wonach im Falle der in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks festgestellten ärztlichen Unterversorgung die Altersgrenze nicht gilt, kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber gehe selbst nicht mehr von einer reduzierten Leistungsfähigkeit älterer Ärzte aus. Die Neuregelung soll vielmehr zur Abmilderung regionaler Versorgungsprobleme beitragen (vgl. BTDrucks 16/2474, S. 16 f. ≪22≫). Der Gesetzgeber hat demnach lediglich für Ausnahmefälle der Sicherstellung der medizinischen Versorgung den Vorrang vor dem Schutz der Patienten vor der Gefahr einer geminderten Leistungsfähigkeit älterer Ärzte eingeräumt.

Da schon das Gemeinwohlziel des Gesundheitsschutzes der Patienten als solcher die Altersgrenze für Vertragsärzte rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 – 1 BvR 2167/93 und 2198/93 –, NJW 1998, S. 1776 ≪1777≫), hat sich auch durch den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte zum 1. April 2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine entscheidende Änderung der Rechtslage ergeben. Schon im Kammerbeschluss vom 31. März 1998 (NJW 1998, S. 1776 ≪1777≫) war offen gelassen worden, ob der Belang der gleichmäßigen Altersstruktur und Lastenverteilung bei beschränkten Zulassungszahlen die Altersgrenze überhaupt verfassungsrechtlich rechtfertigen kann.

bb) Die angegriffene Entscheidung verletzt auch für sich genommen den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsfreiheit.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Ausgangsgericht habe die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V wegen einer Kollision mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Altersdiskriminierungsverbot nicht anwenden dürfen und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

(1) Das Ausgangsgericht hat die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt und für im konkreten Fall nicht erheblich erachtet. Auch für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als einfaches Gesetzesrecht gilt der Grundsatz, dass Auslegung und Anwendung des Gesetzes Aufgabe der Fachgerichte sind. Insoweit beanstandet das Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur solche Fehler der Fachgerichte, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫; 85, 248 ≪257 f.≫).

Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Auseinandersetzung mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu beanstanden. In nachvollziehbarer Weise hat das Ausgangsgericht ausgeführt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz selbst keine Regelung enthalte, welche die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsfolge – also die Unwirksamkeit beziehungsweise Unanwendbarkeit diskriminierender nationaler Gesetze – anordne, und dass die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen wie Schadensersatz oder Unterlassung das Begehren des Beschwerdeführers nicht tragen könnten. Dieser Auslegung lässt sich kein Hinweis auf eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung von Grundrechten des Beschwerdeführers entnehmen.

(2) Schließlich hat das Ausgangsgericht auch bei der Prüfung, ob die Altersgrenze für Vertragszahnärzte wegen des Verstoßes gegen ein europarechtliches Antidiskriminierungsverbot unanwendbar ist, den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsfreiheit verletzt.

Auch insoweit ist der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts auf die Prüfung der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts, also hier § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V, mit einer vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts verdrängt wird, ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig. Die Lösung dieses Normenkonflikts ist daher der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz des zuständigen Fachgerichts überlassen (vgl. BVerfGE 31, 145 ≪174 f.≫). Diese Prüfungskompetenz hat das Ausgangsgericht willkürfrei und ohne Verkennung der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG wahrgenommen. Es hat zugunsten des Beschwerdeführers die unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2000/78/EG beziehungsweise eines primärrechtlichen Antidiskriminierungsverbots unterstellt und sich sowohl mit dem Regelungsgehalt dieser europarechtlichen Normen als auch mit der “Mangold”-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 auseinander gesetzt. Es ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Altersgrenze für Vertragszahnärzte auch nach den Maßstäben des europäischen Rechts gerechtfertigt ist. Nach der Richtlinie 2000/78/EG ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung, wenn sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Das Ausgangsgericht hat bei Anwendung dieser Regelung die Altersgrenze unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums (vgl. “Mangold”-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005, NJW 2005, S. 3695 ≪3697≫) durch den gewichtigen Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes der gesetzlich Krankenversicherten für gerechtfertigt gehalten. Es hat somit seine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz erkannt und vertretbar wahrgenommen. Es kann dahinstehen, wie die Frage aus Sicht des europäischen Rechts zu beantworten ist; eine Verletzung von Verfassungsrecht scheidet jedenfalls aus.

c) Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben ist. Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers ist – wie ausgeführt – durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Gaier, Schluckebier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1785941

NWB 2008, 3178

NZS 2008, 311

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