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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.04.2016 - L 15 AY 15/16 B ER, L 15 AY 16/16 B ER PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Anspruchseinschränkung. § 1a Abs 4 AsylbLG. Zuständigkeit eines anderen Staates in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung. Nichtanwendbarkeit bei Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-III-Verordnung. § 1a Abs 2 AsylbLG. vollziehbare Ausreisepflicht. nicht bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1a Abs 4 AsylbLG kommt als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinschränkung für Personen, die aus einem anderen EU-Land einreisen, für die aber nicht nach dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eine von der Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeit festgelegt wurde, nicht in Betracht.

2. Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs 2 oder 3 AsylbLG kommt daher für sie nicht in Betracht.

 

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle: Bei dem in Leitsatz 1 genannten Aktenzeichen (EU) 2015/0209 (NLE) handelt es sich um ein internes Aktenzeichen des Rates der Europäischen Union. Das offizielle Aktenzeichen lautet Beschluss (EU) 2015/1601.

 

Normenkette

AsylbLG § 1a Abs. 2-4, § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4; AsylVfG § 55 Abs. 1 S. 1; VO (EU) 604/2013; Beschluss (EU) 2015/0209; Beschluss (EU) 2015/1523; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4, § 193 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 4, § 920 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2016 geände...

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