Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung zur Erbringung von Leistungen für die Unterkunft. Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung bezüglich der Übernahme der Umzugskosten sowie einer Mietkaution. Angemessenheitskontrolle. Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz. Einstweilige Anordnung. Ermessen. Notwendigkeit. Auszugrenovierung. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Unterkunftskosten. Voraussetzung der Erteilung einer Zusicherung zur Kostenübernahme. Bezugsgröße für die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Umfang des Ermessens bei einer Zusicherungsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft kommt es nur auf die Angemessenheit der Nettokaltmiete zuzüglich der (kalten) Betriebskosten an, nicht hingegen auf die Angemessenheit der Bruttowarmmiete.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten sowie einer Mietkaution ergeben sich aus § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II. Die Zusicherung steht nicht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Träger die Zusicherung nur in einem atypischen Fall ablehnen.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1-3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2008 dahingehend geändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, bezüglich der Wohnung S, Berlin, 2. Obergeschoss links, die Erbringung von Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen sowie die Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution in Höhe von 1.096,29 Euro zuzusichern.
Die weitergehende Beschwerd...