Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweitertes Bundesschiedsamt. Schiedsspruch zum AOP-Vertrag 2005. Vergütung der Sachkosten bei ambulantem Operieren im Krankenhaus. kein Verstoß gegen das Gebot einheitlicher Vergütungen von Vertragsärzten und Krankenhäusern
Orientierungssatz
1. Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des erweiterten Bundesschiedsamts nach §§ 115b Abs 3, 89 Abs 4 SGB 5 obliegt den für Vertragsarztrecht zuständigen Kammern bzw Senaten der Sozialgerichtsbarkeit.
2. Die im AOP-Vertrag 2005 getroffenen Regelungen zur Erstattung der Sachkosten bei ambulantem Operieren im Krankenhaus verstoßen nicht gegen das Gebot einheitlicher Vergütungen von Vertragsärzten und Krankenhäusern bei Erbringung ambulanter Operationsleistungen nach § 115b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Schiedsspruch des Beklagten vom 18. März 2005, durch den der Vertrag nach § 115 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) - ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - (AOP-Vertrag 2005, Geltungsdauer 1. April 2005 bis 30. September 2006) festgesetzt worden ist; die Klage richtet sich ausschließlich gegen die in § 9 Abs. 2 bis 5 des AOP-Vertrages 2005 enthaltenen Regelungen zur Vergütung von Sachkosten.
Durch Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz [GSG]) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 1992, S....