Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. örtliche Zuständigkeit. Zuständigkeit des Leistungsträgers am Zuweisungsort. Aufenthaltswechsel. Streit über die Rechtmäßigkeit. Abschluss des Asylverfahrens. Erlöschen einer räumlichen Beschränkung. kein Zuständigkeitswechsel bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltswechsels. Einstweiliger Rechtsschutz
Orientierungssatz
Es bleibt jedenfalls so lange bei der Zuständigkeit des vor einem Aufenthaltswechsel des Leistungsberechtigten zuständig gewesenen Leistungsträgers, wie Streit darüber besteht, ob der Aufenthaltswechsel rechtmäßig war.
Normenkette
AsylbLG § 10a Abs. 1; AsylVfG § 56 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5
Tenor
Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Beigeladenen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A J beigeordnet.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 153 Abs. 1, 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Ob die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist, war insoweit nicht zu prüfen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen. Mit der Beschwerde hat der Beigeladene nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte.
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Beigeladenen...