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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.03.2009 - L 25 AS 11/09 B PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.

2. Ist im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig, ob eine zugeflossene Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen ist, so ist die hinreichende Erfolgsaussicht bei einer auf die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 gerichteten Klage zu bejahen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller die Eigenheimzulage zur Finanzierung seiner Immobilie einsetzt.

3. Selbst wenn die Eigenheimzulage für bloße Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt werden sollte, dürfte die Anrechenbarkeit als Einkommen nicht derart auf der Hand liegen, dass der Klage bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens hinreichende Erfolgsaussichten abzusprechen wären.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. November 2008 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz ab dem 22. September 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vor.

Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die...

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