Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungszulassung. keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Elterngeld. Wegfall des Freibetrages für Hilfebedürftige ohne vorherige Erwerbstätigkeit zum 1.1.2011. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Zur grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 1 SGG, ob (zugeflossenes) Elterngeld im Leistungsbezug nach dem SGB 2 anrechnungsfrei bleibt.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 - S 204 AS 4326/12 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren die Zulassung der Berufung; in der Sache ist die Anrechnung von Elterngeld in Höhe von 300,00 € sowie einer Elterngeldnachzahlung in Höhe von 250,00 € auf die im Monat Januar 2012 gewährten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die Klägerinnen stehen im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Fassung des Bescheides vom 25. August 2011 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes u. a. für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 in Höhe von insgesamt 610,64 €. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 25. August 2011 u.a. unter Berücksichtigung des der Klägerin zu 1) gewährten Elterngeldes und bewilligte den Klägerinnen Leistungen für den Monat Januar 2012 in Höhe von insgesamt 90,64 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. Juni 2012 abgewiesen und ausgeführt, die Berechnung sei rech...