Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Gesetzesänderung. Betriebskostenrückzahlung. Vermögen. Einkommen. Berufung. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Klärungsbedürftigkeit. Arbeitslosengeld II. Nichtberücksichtigung als Einkommen oder Vermögen. Minderung der Unterkunftskosten
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob Betriebskostenrückzahlungen bis zum 31.7.2006 als Einkommen oder als Vermögen anzusehen waren, ist nach Schaffung der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 mangels Klärungsbedürftigkeit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.
Orientierungssatz
Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B).
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; Alg-II-VO § 3 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat September 2005. Der Beklagte hat für die Bedarfsgemeinschaft, die vorliegend aus den erwerbsfähigen Klägern und ihrem gemeinsamen ebenfalls erwerbsfähigen, 1989 geborenen Sohn besteht, ein anrechenbares Gesamteinkommen für diesen Monat in Höhe von 1.227,67 Euro ermittelt, was die Kläger nicht beanstandet haben. Dem stand nach Auffassung des Beklagten ein Bedarf an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 861 Euro gegenüber - was ebenfalls unstreitig ist - sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in ...