Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. keine Übernahme von Mietschulden zur Sicherung einer unangemessenen Unterkunft
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung, ob Mietrückstände nach § 22 Abs 5 S 2 SGB 2 zu übernehmen sind, ist auch bei neu in den Bezug tretenden Leistungsberechtigten nur die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt, die der Sicherung einer im Sinne des Abs 1 kostenangemessenen Unterkunft dienen (entgegen LSG Celle-Bremen vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER). Die Verpflichtung zum langfristigen Erhalt unangemessen teurer Wohnungen lässt sich § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nicht entnehmen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die 1961 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem 1990 geborenen Sohn in einer 3-Zimmer-Wohnung (beheizbare Wohnfläche 72 qm, Wohnfläche insgesamt 83,99 qm) in Berlin-S. Die Miete beträgt monatlich 335,12 € brutto zuzüglich einer monatlich im Voraus zu zahlenden Betriebskostenumlage von 141,05 € (bis 31. Oktober 2006) bzw. 118,96 € (seit 1. November 2006) und einer im Voraus zu zahlenden Heizungskostenumlage (Heizung und Warmwasser) in Höhe von 44,74 € (bis 31. Mai 2006) bzw. 53, 69 € (bis 30. Oktober 2006) bzw. 106,50 € (seit 1. November 2006). Die Antragstellerin ist als Raumpflegerin in Vollzeit beschäftigt (Grundgehalt 658 € brutto) und hat in den Monaten April bis Juni 2006 je nach geleisteter Mehrarbeit ein Nettogehalt zwischen 985,97 € und 1061,56 € erzielt. Daneben erhält sie Kindergeld in Höhe von 154 €, der Sohn, der die Schule besucht, erhält Unterhaltsleistungen von seinem Vater in Höhe von 316 € monatlich. Die Antragstellerin ist aufgrund erheblicher Kreditverbindlichkeiten überschuldet.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 kündigte die Vermieterin wegen Zahlungsver...