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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.08.2008 - L 3 B 548/08 U PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Glaubhaftmachung. Rechtzeitigkeit

 

Orientierungssatz

Im Prozesskostenhilfeverfahren bezweckt die Vorschrift des § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, das Bewilligungsverfahren möglichst zu straffen und eine ungenügende Mitarbeit des Antragstellers bei der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu sanktionieren. Danach ist der Antragsteller mit verspätetem Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen und fehlende Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (Vergleiche LSG Berlin, Beschluss vom 06. Dezember 2002 - L 3 B 60/02 U).

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.

 

Gründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere steht ihr nicht der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entgegen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Diese Voraussetzungen der mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 am 01. April 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, die hier Anwendung findet, sind vorliegend nicht erfüllt.

Das Sozialgericht hat sich in seiner Entscheidung für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf § 73 a SGG i. V. m. § 118 Abs. 2 Sa...

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