Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Krankengeld durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Das Sozialgericht ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verpflichtet, eine Beweisaufnahme über die Verwertung präsenter Beweismittel hinaus durchzuführen.
2. Begehrt der Antragsteller im Weg einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Krankengeld, so kann der hierzu erforderliche Anordnungsgrund nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 16. Juli 2006 hinaus Krankengeld zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn sein Bestehen überwiegend wahrscheinlich ist (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 294 RdNr. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin Brandenburg e. V. vom 28. Juni 2006 schließen die bei dem zuletzt als Re...