Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. beigeordneter Rechtsanwalt. Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks. Entfernung zum Prozessgericht nicht weiter als der am weitesten entfernte Ort innerhalb des Gerichtsbezirks. Aufhebung der Beiordnung "zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen Kanzlei"
Leitsatz (amtlich)
Erfüllen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässige Verfahrensbevollmächtigte die Bedingungen des Mehrkostenverbots nach § 121 Abs 3 ZPO, weil ihr Kanzleisitz vom Ort des Gerichtssitzes nicht weiter entfernt ist als der am weitesten entfernte Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, werden sie durch die Anordnung einer Beiordnung "zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen Kanzlei" materiell nicht beschwert. Die Anordnung ist jedoch zur Vermeidung des Rechtsscheins aufzuheben, dass mit ihr gebührenrechtliche Einschränkungen verbunden sind.
Tenor
Der Antrag des Klägers, „gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG festzustellen, dass die Reisekosten des zu bearbeitenden Rechtsanwalts zu Terminen vor dem Sozialgericht Neuruppin zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Kläger erforderlich sind“ wird als unzulässig abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. April 2019 geändert. Die Anordnung, dass die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten „zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen Kanzlei“ erfolge, wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der vor dem Landessozialgericht erstmals gestellte und damit erstinstanzlich angefallene Antrag des Klägers, eine Feststellung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu treffen, war als unzulässig abzulehnen. Zu der beantra...