Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. psychiatrische Exploration. kein Anspruch auf Anwesenheit Dritter bei Gefahr für die Verwertbarkeit des Gutachtens. rechtliches Gehör. faires Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Kläger kann die Anwesenheit eines Dritten bei der psychiatrischen Exploration dann nicht verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Anwesenheit des Dritten Angaben verfälscht werden und so die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage gestellt wird.
Orientierungssatz
Ergeben sich die Gründe für die Ablehnung eines Sachverständigen erst aus dem Gutachten selbst, muss der Ablehnungsantrag unverzüglich nach Kenntnis der Gründe gestellt werden, wobei der Betroffene aber eine den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung und Überlegung hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. November 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 29. Dezember 2009 eingelegte Beschwerde gegen den dem Kläger am 30. November 2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. November 2009 ist fristgemäß und daher zulässig, aber unbegründet. Denn das Sozialgericht Berlin hat den Antrag des Klägers, den medizinischen Sachverständigen Dr. v, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verspätet war, soweit er allein darauf gestützt wurde, dass der Gutachter der Ehefrau des Klägers die Anwesenheit bei der Exploration am 28. Januar 2008 nicht gestattet hat.
Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständi...