Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten unabhängig von einer bestehenden anderweitigen Absicherung als Pensionär - Verhältnismäßigkeit der Beitragspflicht
Orientierungssatz
1. Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach § 1 Abs 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (juris: ALG) ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie Ehegatten betrifft, die über erhebliche Absicherung durch den Status als Pensionär verfügen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 1 BvR 2099/03.
2. Die Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte wird nicht dadurch zu einer unverhältnismäßigen Belastung, dass nach geltendem Recht die Beiträge des Ehegatten des Landwirts aus dem Einkommen des Landwirts zu bestreiten sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 BvR 558/99.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung der “aufschiebenden Wirkung der Berufung„ gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008, mit dem diese die Versicherungspflicht des Antragstellers zur Antragsgegnerin festgestellt und zur Zahlung eines Beitragsrückstand aufgefordert hat.
Der 1951 geborene Antragsteller ist seit dem 08. Oktober 2001 mit der Antragstellerin verheiratet, die - nach Angaben der Antragsgegnerin - bis 30. Juni 2010 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 wurde die Versicherungspflicht der Antragstellerin zur Antragsgegnerin festgestellt. Neben ...