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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.05.2017 - L 2 SF 282/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Gebührenfreiheit einer Kommune bei Ausführung von Landesaufgaben aufgrund gesetzlicher Zuweisung

Orientierungssatz

Wird eine Kommune in einem Rechtsstreit für ein Land aufgrund gesetzlichen Zuweisung der Gesetzesausführung im Rahmen einer Landesaufgabe tätig (hier: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), so greift ausnahmsweise auch zugunsten der Kommune die für den Bund und die Länder vor den Sozialgerichten bestehende Gebührenfreiheit.

Tenor

Auf die Erinnerung gegen die Feststellung der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 Euro vom 7. November 2016 im Verfahren L 17 EG 11/13 wird diese aufgehoben.

Gründe

Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 186 SGG, nach dem sich die Gebühr von 225,- Euro um die Hälfte vermindert, wenn das Verfahren - wie hier - sich nicht durch Urteil erledigt.

Allerdings ist die Erhebung der Gebühr von 112,50 Euro deshalb rechtswidrig, da die Befreiungsvoraussetzungen nach § 184 Abs. 3 SGG i.V.m § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) vorliegen.

Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG liegen hier vor, da zwar vorliegend nicht der Bund oder ein Land, sondern eine Kommune zum Pauschbetrag herangezogen wird, diese aber nicht zur eigenen Aufgabenerfüllung tätig geworden ist, sondern allein zur Erfüllung von Aufgaben des Landes. Denn nach § 12 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestimmt die Landesregierung die für die Ausführung des Gesetzes zuständige Behörde. Diese Zuständigkeitsbestimmung ist für das Land Brandenburg erfolgt in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV; GVBl. II 2007, 11). Unter den Voraussetzungen des § 12 BEEG hätte...

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