Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Berufung. Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsschutzbedürfnis. keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren. keine analoge Anwendung des § 145 Abs 5 S 1 SGG. außergerichtliche Kosten. Kostentragung
Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen, obwohl der Beschwerdewert 500 Euro übersteigt und ist die Berufung deshalb kraft Gesetzes zulässig, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Mit dieser kann die Aufhebung der ausdrücklich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung erreicht werden.
2. Hebt das Landessozialgericht die Nichtzulassung der Berufung auf, wird das Beschwerdeverfahren nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; § 145 Abs 5 S 1 SGG ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
3. Im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten sind weder einem anderen Beteiligten noch der Staatskasse aufzuerlegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin vom 8. September 2004. Ihren Antrag auf Kostenübernahme für “5 x Kältekammertherapie„ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ab. Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beg...