Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen die Höchstgrenze überschreitenden Hinzuverdienstes. Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe des Bemessungsentgelts statt des Leistungsentgelts
Orientierungssatz
1. Die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 96a Abs. 3 S. 1 und S. 3 SGB VI erfolgt nicht auf der Grundlage des Leistungsentgelts, sondern auf der Grundlage des Bemessungsentgelts. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Der aus § 96a SGB VI folgende "Übersicherungseinwand" verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Mit der Festlegung des Bemessungsentgelts verhindert der Gesetzgeber, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor der Erwerbsminderung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten sind die rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen und eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.555,07 Euro streitig.
Der 1957 geborene Kläger, ein Heizungsmonteur, beantragte im Juni 1997 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 10. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Nachde...