Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Kurzarbeitergeldanspruch. Wirksamkeit der Antragstellung. Versäumung der Ausschlussfrist. Postübermittlungsrisiko. Zugangsnachweis durch den Antragsteller. Routingpost. eingescanntes Eingangsdatum. externer Scandienstleister. Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. keine Nachsichtgewährung
Orientierungssatz
1. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bei der zuständigen Agentur für Arbeit zugeht. Dem Antragsteller obliegt der Zugangsnachweis auch dann, wenn die als Routing-Post versandten Anträge durch einen von der Bundesagentur für Arbeit zwecks Bearbeitung der Posteingänge beauftragten externen Dienstleister gescannt werden.
2. Bei der Frist des § 325 Abs 3 SGB 3 handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum verbleibt.
3. Eine Nachsichtgewährung kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) für vier Betriebsabteilungen für den Monat Mai 2020. Streitig ist die Einhaltung der Antragsfrist.
Die Klägerin ist eine Konzerngesellschaft und 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn (DB) AG. Am 30. April 2020 zeigte die zuständige Abteilung DB P für vier Betriebsabteilungen (F, L, D und K) pandemiebedingt einen erheblichen Arbeitsausfall an. Die Beklagte erkannte mit vier Bescheiden vom 26. Mai 2020 das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen von Kug an und bewilligte...